Ja. Jeder Betrieb hat gemäß Arbeitsschutzgesetz und durch dementsprechenden Richtlinien seine Mitarbeiter im Brandschutz zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen regelmäßig 1 mal im Jahr, sowohl auch vor erstmaligen beginn einer Tätigkeit und Neubeschäftigung im vorbeugenden Brandschutz des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeit geschult werden.(ArbSchG § 10, BGV A1, ASR A2.2, GBI 560…)
Dazu gehören auch die Handhabung und Bedienung der Brandschutztechnischen Einrichtungen vor Ort wie z.B. Handhabung und der Feuerlöscher vor Ort!

Ein Brandschutzhelfer wird zur Betrieblichen Unterstützung des vorbeugenden und aktiven Brandschutzes vor Ort benötigt währenddessen der Brandschutzbeauftragte eines Betriebes eine Beratende Funktion einnimmt. Er Organisiert den Brandschutz des Betriebes und ist dafür zuständig alle dafür anfallenden Prozesse gegebenenfalls zu überwachen.

Der Brandschutzhelfer ist eine extra befähigte und ausgebildete Person, in einem Betrieb, die sich zusätzlich Ihrer Beruflichen Hauptaufgabe in einem Unternehmen um einen extra Teil des vorbeugenden Brandschutzes vor Ort kümmert. Er oder Sie stellt eine zusätzliche Sicherheit für den Arbeitgeber im Bezug des Präventiven Brandschutzes vor Ort da. P.s. Art, Anzahl und Häufigkeit der Ausbildung sowie den Inhalt dieser Ausbildung sind in der ASR A2.2 und sollte nach der DGUV 205-023 und dem § 10 ArbSchG ausgerichtet sein.
Eine Brandschutzordnung ist ein dem Gebäude oder dem Arbeitsplatz angepasstes Exposé bzw. Niederschrift in der eine Aufstellung von Regeln für ein Verhalten  im Brandfall für Personen die sich in einem Gebäude oder einem Betrieb befinden. Ebenso werden dort Maßnahmen zur Verhütung und der Vorbeugung von Bränden erläutert.  In der DIN 14096 sind die Anforderungen an die zu Erstellende Brandschutzordnung geregelt und wo sich diese in einem Gebäude zu befinden hat. Dort steht auch beschrieben wo sie aufgefangen sein müssen und welche Teile sich wo zu befinden haben.
Es gibt 3 Teile der Brandschutzordnung. A/ B/ C
Teil A ist ein allgemeiner Teil der der Brandschutzordnung und zeigt Mindestanforderungen über das Verhalten in Brandfall in einem Objekt auf.
Dieser muss sich im Eingangsbereich eines jeweiligen Gebäudes befinden, und gut sowie einfach einsehbar sein.
Teil B der  Brandschutzordnung richtet sich an Personengruppen und kreise, die sich nicht nur vorübergehend in einem Objekt aufhalten oder sich befinden.
Dort befinden sich, Maßnahmen des Betrieblichen- und Organisatorischen Brandschutz zum verhalten im Brandfall und stellt Regeln zur Verhütung und Vorbeugung von Bränden auf. z.B. die benötigte Anzahl von Brandschutzhelfern
Teil C ist für Personnengruppen oder kreise die besondere arbeitstechnische aufgaben in einem Betrieb übernehmen, und z.B. extra Sicherheitsanweisungen für besonder Arbeiten benötigen.
Sowohl auch gilt dieser Teil für bestimmte Personen einer Arbeitsstätte die besondere aufgaben vor Ort im Bereich Brandschutz übernehmen.
(Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte)

Flucht- und Rettungswegpläne sind äußerst Wichtig und Relevant, da sie im organisatorischen Teil, des Brandschutzes eines Gebäudes oder einer Einrichtung die Aufgabe der schnellen Zurechtfindung in einer sonst evtl. fremden oder nicht ausreichend kennenden Umgebung darstellt.

Ja diese Pläne sind in gewerblich genutzten Gebäuden z.B. Büros, Arztpraxen, weitläufigen Gewerbehallen vorgeschrieben. Aber auch in Öffentlichen Einrichtungen oder Orten zur Betreuung und Beherbergung von Personen und Sachgütern. z.B. Hotels, Kindergärten und öffentlichen Gebäuden.
(DIN EN ISO 7010, DIN ISO 236024, ASR A2.3)
Der Unterschied zwischen den Plänen liegt im Bereich der Nutzung, der Inhalte und der allgemeinen Zugänglichkeit. Die Flucht- und Rettungswegpläne dienen der allgemeinen Sicherheit und sind jedem zugänglich. Sie dienen der schnellen Orientierung für die sich in einem Objekt befindlichen Personen und beinhalten allgemeinen Brandschutzbezogene Informationen zum Objekt. Wobei die Feuerwehrpläne explizite Anweisungen für die Einsatzkräfte und spezielle Wege zu den einzelnen Feuerlöscheinrichtungen beinhalt sowie zusätzliche Informationen über eventuelle Gefährdungen im Objekt beinhalten.
Feuerlöscher müssen in der Regel alle 2 Jahre Überprüft werden. Dieses gilt aber nicht immer. Die Art und der Abstand der Wartung/ Überprüfung eines Feuerlöschers liegt in der Bauart eines Feuerlöschers und in seinem Einsatzfeld und nutzen. Beispiel: Ein 6 KG Pulverlöscher muss in einem Bürogebäude alle 2 Jahre Überprüft werden. Ein 6 KG Pulverlöscher in einem Bus muss dahin 1 Mal im Jahr Überprüft werden.
Normen und Vorschriften für Feuerlöscher:
– ASR A 2.2 – Maßnahmen gegen Brände
– Unfallverhütungsvorschriften
– DIN EN 3 – Tragbare Feuerlöscher
– DIN 14406 TeiI 4 – Tragbare Feuerlöscher
– § 12 DruckbehV, Anhang II
– TRB 802 (TRB= Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung)
– § 32 TRB 502 Sachkundiger (TRB= Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung)

Ein Feuerlöscher ist eine Ortsveränderbare Feuerlöscheinrichtung und dient zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Sein Löschmittel ist endlich und ist durch eine oder mehrere Personen einsetzbar. Es Gibt verschiedenste arten von Löschmitteln die der jeweiligen Brandklasse angepasst ist.

Arten:
z.B. Pulver, Wasser, Schaum, Gel, Co2

Eine Brandklasse beschreibt um welche Art von Brennbaren Stoff es sich handelt bzw. seiner Herkunft. Es gibt 5 verschiedene Klassen. A/B/C/D/F

A = Feste Brennstoffe
B = Flüssig oder Flüssig werdene Brennstoffe
C = Gasförmige Brennstoffe
D = Metallförmige Brennstoffe
F = Fetthaltige Brennstoffe

JA. Grundsätzlich müssen neu geplante Wohngebäude oder Mietwohnungen in NRW und sogar in ganz Deutschland vom Eigentümer / Vermieter mit Rauchwarnmeldern in allen Schlaf- Wohn- und notwendigen Bereichen die der Entfluchtung dienen ausgestattet werden. Somit sind in allen Aufenthaltsräumen sowie den Flurbereichen die zur Evakuierung dienen Rauchwarnmelder Pflicht.

In Neubauten gilt diese Pflicht schon seit 2013

Bestehende Wohnhäuser und Mietwohnungen müssen ab dem 01.01.2017 entsprechend nachgerüstet sein.

Eine jährliche Überprüfung oder Wartung der Rauchwarnmelder ist oftmals aus garantierechtlichen Ansprüchen, der Hersteller zu empfehlen und teilweise aus Versicherungstechnischer Seite empfohlen oder sogar gefordert.
  1. Zuverlässige Erkennungstechnologie
  2. Einfache Installation
  3. Langlebige Batterien
  4. Vernetzte Sicherheit nach (DIN 14676)
  5. CE- und GS-Zeichen
  6. Gehörlosentechnik (Licht, Vibration)

Brand- und/ oder Rauchschütztüren sollen in einem Brandfall die Ausbreitung von Feuer und vor allem von Rauch verhindern. Damit sie dies zuverlässig können, sind sie selbstschließend. Sie dürfen also nicht absichtlich offengehalten werden, weder noch darf der Schließbereich verstellt werden. Auch müssen sie stets vollständig schließen und ins Schloss fallen. Verkeilen, Zustellen, Festbinden o.ä. sind somit streng verboten!

Nein. Brandwände müssen zusätzlich zu der F90-Anforderung auch einer mechanischen Beanspruchung standhalten.

Diese baurechtlichen Abkürzungen beschreiben die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils. Also wie lange ein Bauteil einem Brand widersteht, ohne zu versagen

Die Zahl steht auch hier für die Feuerwiderstandsdauer des Bauteils. Die Buchstaben beschreiben unterschiedliche Bauteile:

T = Türbauteil (ggf. mit Seiten- / Oberteil)
K = Brandschutzklappe
I = Installationskanal / -schacht
L = Lüftungsleitung
S = Kabelschott
R = Rohrleitungsschott